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AGB
A.I.D.A.–trading K.Konyushenko e.K.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu
unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Standort des
Kaufgegenstandes.
2. Vereinbarte Nebenleistungen und vereinbarungsgemäß für den Käufer
verauslagte Kosten gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu
Lasten des Käufers.
III. Zahlung/Aufrechnung
1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte
Kosten sind bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 10 Tage - bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen - nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist, die verkaufende Niederlassung des
Verkäufers auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz
eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten
Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der Frist von 10 Tagen bzw. 2 Wochen gemäß Ziffer 2 Satz 1
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der
Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich
der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 und Ziffer
3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des
vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Vl. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt, bis zum Ausgleich der aufgrund im
Kaufvertrag aufgeführten Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
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